Alles zur Arbeitnehmerhaftung


Wo, wann und wie haftet der Arbeitnehmer, wann der Arbeitgeber? Erfahren Sie alles wichtige ausführlich in unserem aktuellen Magazinartikel.

Nach § 823 BGB ist jeder verpflichtet Schadenersatz zu leisten, der anderen einen Schaden zufügt. Doch wie ist das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder unter den Kollegen geregelt? Wir möchten versuchen ihnen dieses komplexe Thema zu erläutern. 

In den meisten Fällen geht es um Schäden, die der Arbeitnehmer während seiner Arbeit verursacht, egal  ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden. Dies kann alle Personen treffen, ob im Unternehmen oder unbeteiligte Dritte.

Wenn Dritte geschädigt werden, stellt sich zunächst die Frage ob der Arbeitgeber überhaupt für seine Mitarbeiter haftet. Unter § 278 BGB und § 831 BGB im allgemeinen Zivilrecht ist das geregelt. Schwieriger wird es, wenn zu klären ist, ob der Arbeitnehmer für die Schäden haften muss, die er während der Erbringung seiner Arbeit verursacht hat. Hier treten gesetzliche Sonderregelungen in Kraft, besonders im Bereich des Unfallversicherungsrechts gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII. Außerdem gibt es noch weitere Grundsätze für die Besonderheiten des Arbeitsrechts.

§ 280 BGB ist die Norm für Vertragliche Schadenersatzhaftung. Danach muss der Vertragspartner, der schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt, dem anderen den aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden ersetzen. Außerdem gilt die Beweislastumkehr nach § 619a BGB. Hier greift aber nicht § 280 Abs. 1, der Arbeitgeber muss hier eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers nachweisen. Der Arbeitnehmer wird aber hier nicht nach dem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ des § 249 BGB behandelt, sondern wird bei grober Fahrlässigkeit meist nur anteilig und eingeschränkt zur Haftung herangezogen wird. 

Da der Arbeitnehmer und der Dritte in keinem Vertragsverhältnis stehen, greift die vertragliche Haftung des Arbeitnehmers nur gegenüber dem Arbeitgeber. Sollte jedoch der Arbeitnehmer dem Unternehmen einen Schaden zufügen, durch den das Unternehmen eine Vertragspflichtverletzung gegenüber dem Dritten begeht, ist der Arbeitnehmer in der mittelbaren vertraglichen Haftung.

Bei einer deliktischen Haftung kommt § 823 BGB zum Tragen. Wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig einen Dritten an Rechtsgütern wie Freiheit, Eigentum, Leben oder anderen absoluten Rechtsgütern verletzt, muss er haften. Wenn der Arbeitgeber gegen gesetzlich Vorschriften die dem Schutz von Dritten dienen fahrlässig oder vorsätzlich verstößt, macht er sich auch haftbar.

Bei Personenschäden unter Arbeitskollegen zählen meist die Ansprüche aus der deliktischen Haftung. Auch kommt hier eine vertragliche Haftung nur zustande, wenn man die vertraglichen Pflichten zur Arbeitssicherheit verletzt. Die Haftung unter Arbeitskollegen ist meistens durch § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, hier greift die gesetzliche Unfallversicherung. Sie deckt Schäden ab, wenn eine Person von Versicherten des selben Betriebs durch Arbeitsunfall, Wegeunfall oder während einer betrieblichen Tätigkeit geschädigt wird. Die allgemeine Haftung greift also nur bei Personenschäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, im allgemeinen Straßenverkehr entstanden sind oder nicht betrieblich veranlasst wurden.

Es gestaltet sich häufig schwierig, nicht betrieblich veranlasste Schäden zu beurteilen, meist wird davon ausgegangen das der Schäden nur zufällig bei Erbringung der Arbeitsleistung entstanden ist.

Auch bei der Haftung gegenüber dem Arbeitgeber gibt es keine einheitliche Regelung, es gilt nur die Besonderheiten der Beweislastumkehr gemäß § 619a BGB zu beachten.  Die Haftung wird seit 1994 nach dem Grad der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers beurteilt. Je höher die Fahrlässigkeit, desto höher ist die Haftung für den Arbeitnehmer, also bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung, bei Grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz besteht grundsätzlich volle Haftung. Voraussetzung für eine Haftungsbegrenzung ist aber immer eine betrieblich veranlasst Tätigkeit. Fährt also ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen während der Freizeit und hat einen Unfall, muss er grundsätzlich voll haften, es sei denn, er verfügt über entsprechende Versicherungen wie eine Vollkasko.

Zusätzlich wird immer ein Mitverschulden des Arbeitgebers berücksichtigt, wenn sich dieser nicht richtig abgesichert hat, zum Beispiel durch Unterweisungen oder Gefahrenaufklärung. Ausserdem werden weitere Faktoren zur Quotenfeststellung berücksichtigt wie zum Beispiel die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, die Arbeitsentgelthöhe, die Versicherbarkeit des Schadens oder die Ausbildung des Arbeitnehmers.

Eine Haftungsbegrenzung von drei Monatsgehältern des Arbeitnehmers hält sich hartnäckig in der Branche, ist aber keineswegs richtig. Bei grober Fahrlässigkeit ist die volle Haftung des Arbeitnehmers angemessen, auch wenn dies die „Drei Monatsgehälter“ bei weitem übersteigt.

Wird ein Dritter durch einen Arbeitnehmer geschädigt, haftet der Arbeitnehmer nach deliktischer Haftung. Dieser Schaden ist nicht begrenzt, auch nicht wenn das Unternehmen mit zur Haftung gezogen werden kann. Der Dritte kann dann bei beiden den vollen Schaden einfordern aber insgesamt nur einmal.

Allgemein findet auch bei der Verletzung eines Dritten der innerbetriebliche Schadensausgleich statt. Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer von der Haftung befreien, sofern dieser nicht zwangsläufig zum Schadensersatz herangezogen werden kann. Bei einfacher Fahrlässigkeit kann allerdings der Arbeitnehmer für Schäden, die eine Insolvenz des Arbeitgebers bedeuten würden, zum Schadensersatz verpflichtet werden.

Die Mankohaftung ist ein Sonderfall der Arbeitnehmerhaftung. Dies ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob und inwieweit ein Arbeitnehmer für Kassen- oder Warenfehlbestand haften muss. Ohne eine solche Vereinbarung muss der Arbeitnehmer nur bei einer Verletzung des Arbeitsvertrags oder einer strafbaren Handlung dafür einstehen.

Für eine solche Vereinbarung gibt es allerdings Vorraussetzungen. Zum einen muss eine angemessene Gegenleistung seitens des Arbeitgebers erfolgen, zum Beispiel ein höherer Arbeitslohn oder Mankogeld. Ausserdem darf die Mankohaftung nicht über den Betrag der monatlichen Gegenleistung hinausgehen.

Wie können Sie sich also vor Haftung schützen? Als Arbeitnehmer sollte als erstes die Deckung der Privathaftpflichtversicherung geprüft werden, viele Schadensfälle werden hier nämlich nicht gedeckt. Darüber hinaus sollte man den Versicherungsschutz des Arbeitgebers prüfen, zum Beispiel, ob die Maschinen ausreichend versichert sind. Im äußersten Notfall können Sie sogar die Arbeit verweigern, wenn ihnen das Schadensrisiko zu hoch erscheint und es keine Absicherung gibt.

Wenn Sie nach diesem umfangreichen Artikel noch weitere Fragen haben, sprechen Sie uns gerne direkt an.



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