Benzinklausel – Wer zahlt, Kfz-Versicherung oder Privathaftpflicht?


Geht es um die Frage ob Schäden an einem oder durch einen Pkw von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind, ist immer wieder von der „Benzinklausel“ die Rede. Was es es mit dieser auf sich hat und wann welche Versicherung bezahlt, dazu nun mehr.

Die Benzinklausel in den Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung besagt, dass Schäden, die der Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht, nicht von der Privathaftpflicht gedeckt werden. Als Benutzung bzw. Gebrauch eines Fahrzeugs gilt dabei alles, was man mit einem <link 40 _self internal-link "Zur KFZ-Flottenversicherung">Fahrzeug</link> tun kann, also Fahren, Tanken, Waschen, Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen, Wartung und Reparatur. Der Grund hierfür ist, dass sich die Leistungen der Privathaftpflicht und der Pkw-Haftpflicht nicht überschneiden sollen. Doch wann gilt ein Schaden als durch den Gebrauch verursacht und wann nicht? Das ist keineswegs so naheliegend, wie es scheint und führt mitunter zu kurios wirkenden Gerichtsurteilen.

Wann greift die Benzinklausel nicht?

Eine 14-Jährige wartet auf dem Beifahrersitz eines Pkw. Um das Autoradio einzuschalten, dreht sie den Zündschlüssel. Weil sie den Schlüssel zu weit dreht, startet der Motor, das Auto beginnt zu rollen und rammt einen anderen parkenden Pkw.  Das OLG Celle urteilte nun, dass die alleinige Nutzung der Batterie für einen Zweck, der nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz steht, nicht als Gebrauch eines Fahrzeugs gilt (OLG Celle, AZ 8 W 9/05).

Ein Arbeitnehmer fuhr mit einem Firmenwagen, den er auch privat nutzen darf, zum Tennisklub. Als er aus dem Pkw ausstieg, fiel ihm eine Bauschaumflasche herunter, welche durch den Bodenkontakt explodierte. Der Bauschaum verursachte dabei Schäden von 6.183,02 € am Fahrzeug. Laut dem Urteil des LG Hagen hat sich hier nicht das Gebrauchsrisiko des Kfz verwirklicht, als es zum Schaden kam (LG Hagen, AZ 9 O 293/15).

Wann greift die Benzinklausel?

Ganz eindeutig begründet sich die Leistungsfreiheit der Privathaftpflicht, wenn das Fahrzeug auch nur eine kurze Strecke gefahren und betankt wird. Als nämlich ein Beifahrer den Wagen seines Bekannten nur wenige Meter zur Zapfsäule fuhr und ihn versehentlich mit Benzin statt Diesel betankte, verweigerte seine Privathaftpflicht die Übernahme des Schadens. Das LG Duisburg entschied hierbei, dass auch schon die kurze Fahrt sowie der Tankvorgang den Beifahrer zu einem Fahrer machte (LG Duisburg, AZ 11 O 105/05).
Übrigens kommt der Begriff „Benzinklausel“ auch vom Vorgang der Fehlbetankung.

Auch wenn der Gebrauch nur unwesentlich erscheint, kann bereits die Benzinklausel greifen.

So geschehen bei einem Fahrer, der in seinem parkenden Pkw den Fahrersitz zurückstellte und dabei das Notebook einer Insassin beschädigte. Das Amtsgericht München kam hier zu dem Schluss, dass „[d]as Einstellen des Fahrersitzes […] bereits der Vorbereitung der Fahrt [diene] […] und damit zum Betrieb des Fahrzeugs [gehöre]“. Sowie, dass hierbei das Notebook direkt durch ein Fahrzeugteil beschädigt wurde (Amtsgericht München, AZ 222 C 16217/10).

Auch wenn ein nicht fahrtüchtiges Automobil zur Abholung zur Verschrottung über eine öffentliche Straße geschoben wird und dabei ein parkendes Fahrzeug beschädigt, ist die Privathaftpflichtversicherung nicht zur Zahlung verpflichtet. So entschied das Amtsgericht Mönchengladbach, dass die Bewegung des Pkw im öffentlichen Verkehr an sich schon eine Benutzung darstellt. Denn beim Abstellen eines Fahrzeugs (egal ob fahrtüchtig oder nicht) zur Reparatur oder Verschrottung handelt es sich um ein typisches Risiko, das sich aus dem Gebrauch eines Fahrzeugs ergibt (Amtsgericht Mönchengladbach, AZ 29 C 905/15). Ist der fahruntüchtige Wagen mangels Zulassung nicht versichert, gibt es hierbei keinen Versicherungsschutz.

Ansonsten bleibt beim Nichteintritt der Privathaftpflicht die Möglichkeit die Kfz-Haftpflicht in Anspruch zu nehmen. Dies führt unter Umständen dazu, dass der Versicherte in eine andere Schadensfreiheitsklasse eingestuft wird und höhere Beiträge zu zahlen hat.

Wenn Sie mehr zum Thema Fahrzeugversicherungen wissen möchten, beantworten unsere Kfz-Experten und gerne Ihre Fragen.



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