Betriebshaftpflicht im Ausland


Die EU-Reisefreiheit macht die Ländergrenzen fast obsolet. Wie verhält es sich allerdings mit der Betriebshaftpflicht im Ausland? Wir klären auf.

Schäden im Ausland sind schnell passiert. Wir geben ihnen einige Fallbeispiele und erklären, was das für ihre Haftpflicht bedeutet.

Dienstreisen, Vorführungen und Messen im Ausland

Im Gedränge der Pariser U-Bahn schubsen Sie versehentlich einen Passanten auf dem Weg zu ihrem Geschäftstermin. Der Passant stürzt unglücklich und bricht sich einen Arm. Die Kosten für Behandlung und Schmerzensgeld werden von ihrer Versicherung übernommen.

Indirekte Exporte

Sie verkaufen ihre eigens produzierten Schuhe an einen Großhändler, welcher sie nach Polen weiter exportiert. Ein Kunde kauft in einem Modegeschäft ihre Schuhe und probiert diese Zuhause an. Bei der Herstellung ist ihnen leider die fehlerhafte Sohle nicht aufgefallen, aus der ein Metallteil ragt. Der Käufer zerkratzt mit ihren Schuhen seinen Fußboden und der Großhändler muss haften.

Bauarbeiten, Reparatur und Montage

Ihre Firma verkauft und verbaut Dachfenster. Beim Einbau eines ihrer Fenster in Belgien löst sich ein Dachziegel und fällt auf ein geparktes Auto. Ihre Versicherung übernimmt den Schaden dank ihrer Auslands Klausel.

Direktexporte 

Sie verkaufen ihre Schuhe nun selbstständig an einen kleinen Laden in Amsterdam. Ein Kunde kauft die Schuhe, bringt Sie aber nach ein paar Tagen zurück da ihm ein Materialfehler eine schmerzhafte Entzündung am Fuß beschert hat.

Sonderfälle

Sie sehen also anhand dieser Fälle: Nicht nur tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Ausland können Teil der AHB sein, Exporte zählen auch dazu. Die meisten dieser Versicherungen decken zumindest europaweit Schäden ab. In den USA und Kanada sieht das anders aus, hier werden teils horrende Summen an Selbstbeteiligung verlangt oder die Höchstleistung liegt weit unter der vereinbarten Deckungssumme. Der Grund liegt an den teils absurd hohen Schadensersatzzahlungen, die in Amerika verlangt werden, deutsche Verträge sind darauf nicht ausgelegt da diese hierzulande wesentlich geringer ausfallen. 

Ein weiterer Sonderfall sind Militärkasernen und Botschaften. Diese unterstehen den jeweiligen Nationen, welche sie betreiben, sie liegen damit auf deren Herrschaftsbereich und es gelten die Regelungen für Auslandsschäden. 

Ein weiterer Sonderfall sind Tochterunternehmen von deutschen Firmen im Ausland. Für die Mitarbeiter einer Tochterfirma in Österreich eines deutschen Mutterkonzerns sind Schäden, die in Österreich auftreten, Inlandsschäden. Hier sollte möglichst auf eine lokale Versicherung zurückgegriffen werden. Um einen Einheitlichen Schadensanspruch im Unternehmen zu gewährleisten kann auch auf eine „Master Cover Deckung“ zurückgegriffen werden. Sie springt ein, wenn die lokale Police den Schaden nicht komplett decken kann. Es gibt allerdings auch Länder wie China oder die Schweiz, welche das Handeln ausländischer Versicherer verbieten, dazu zählt auch die Master Cover. Im schlimmsten Fall muss das Unternehmen selbst haften. Dies kann mit einer „Financial Interest Cover“ abgefangen werden. Diese Deckung fängt den Vermögensschaden des Mutterunternehmens ab, den er durch Schadenszahlung leisten muss.

Wenn Sie bedenken über ihre Versicherung im Ausland haben, sprechen Sie uns direkt an, wir beraten Sie gerne persönlich.



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