Die wichtigsten Änderungen der EU-Drohnenverordnung


Ab dem 01. Januar 2022 gilt die neue EU-Drohnenverordnung. Dies bedeutet auch grundlegende Änderungen für den privaten Gebrauch von Drohnen und den Versicherungsschutz innerhalb der Privathaftpflichtversicherung.

Unterteilung des Betriebs von Drohnen in drei Betriebskategorien

Die offene Kategorie (OPEN)
Die Kategorie „Offen“ betrifft den Betrieb von Drohnen, die eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben, innerhalb einer Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.

Die spezielle Kategorie (SPECIFIC)
Die Kategorie „Speziell“ betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der „offenen“ Kategorie übersteigt, beispielsweise beim Betrieb außerhalb der Sichtweite und/oder ab 25 Kilogramm Startmasse.

Die zulassungspflichtige Kategorie (CERTIFIED)
In der Kategorie „Zulassungspflichtig“ wird der Betrieb von großen und schweren Drohnen aufgeführt, die z. B. zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind.

Registrierungspflicht für Drohnen

Alle Drohnen der Kategorie „Speziell“ und „Zulassungspflichtig“ sowie Geräte der Kategorie „Offen“ mit Kamera und Drohnen, die über 250 g wiegen, müssen registriert werden. Ausgenommen sind Spielzeuge gemäß Spielzeugrichtlinie. Eine sogenannte Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Besitzer eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden.

Drohnenführerschein verpflichtend

Wer eine Drohne über 250 g führen möchte, benötigt zwingend einen Drohnenführerschein. Nach der neuen EU-Drohnenverordnung gibt es zwei Varianten des Drohnenführerscheins:

  • Den EU-Kompetenznachweises (kleiner Drohnenführerschein (EU) A1/A3)
  • Das EU-Fernpiloten-Zeugnis (großer Drohnenführerschein (EU) A2)

Beide werden vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beziehungsweise an einer vom LBA benannten Stelle abgelegt.

Erlaubnis und Genehmigungen

Der Betrieb von bestimmten Drohnen der Betriebskategorie „offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Für den Drohnenbetrieb, der in der „speziellen“ Kategorie stattfindet, wird eine Betriebsgenehmigung benötigt. Alternativ dazu ist auch eine Betriebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) gemäß den neuen EU-Regelungen möglich. Die Orte an und über denen der Drohnenbetrieb verboten ist, gelten bis zum Inkrafttreten der nationalen Gesetze grundsätzlich weiterhin. Dazu gehören beispielsweise Krankenhäuser, Wohngrundstücke oder Naturschutzgebiete.

Unabhängig von Größe und Gewicht benötigen Drohnenbetreiber in Deutschland eine Drohnen-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung gemäß § 43 Luftverkehrsgesetz). Wenn diese nicht besteht, erfüllt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Wir helfen Ihnen gerne weiter – sprechen Sie uns an!



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