Fragen und Antworten zum Feuerregressverzichtsabkommen


Beinhaltet Ihr Versicherungsvertrag einen Hinweis über den Beitritt zum Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer ist dieser zum 1. Januar 2018 gegenstandslos. Wir beantworten Ihre Fragen zur Abschaffung des Feuerregressverzichtsabkommens.

Das Feuerregressverzichtsabkommen wurde abgeschafft

Zum 31. Dezember 2017 wurde das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen aufgehoben. Beinhaltet Ihr Versicherungsvertrag also einen Hinweis über den Beitritt zum Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer ist dieser zum 1. Januar 2018 gegenstandslos.

Warum gab es das Regressverzichtsabkommen?

Das Regressverzichtsabkommen wurde in den 1960er Jahren eingeführt – zu einer Zeit, in der die Deckungssummen quer durch alle Haftpflichtsparten noch nicht sonderlich hoch waren und damit eine risikogerechte, ausreichende Abdeckung oftmals schwierig darzustellen war. Diese Regelung – Das Regressverzichtsabkommen (RVA) – betraf in erster Linie Hausbesitzer und sollte diese vor existenzbedrohenden Schadensersatzforderungen im Feuerschadenfall schützen.

Wenn ein Brand auf ein benachbartes Gebäude überspringt, kann der Feuerversicherer des geschädigten Gebäudes Regressansprüche gegen den Brandverursacher bzw. dessen Gebäudeversicherung stellen. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer Schuld am Brand hatte oder nicht.

Durch das Regressverzichtsabkommen wurde also geregelt, dass die Feuerversicherer untereinander auf Regressansprüche bei Schäden von mehr als 150.000 Euro, aber bis maximal 600.000 Euro verzichten.

Warum wurde das Abkommen abgeschafft?

Heutzutage sind die Deckungssummen im privaten sowie im gewerblichen Haftpflichtbereich ausreichend hoch und die Möglichkeiten sich im RVA geregelten Falle abzusichern deutlich besser. Die Regelung war deshalb nicht mehr zeitgemäß und wurde aus diesem Grund aufgehoben.  

Was bedeutet das für meinen Versicherungsvertrag?

Betroffen sind Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen und gewerbliche Sachversicherungen welche die Gefahr Feuer beinhalten. Für moderne Versicherungsverträge sollten hier jedoch keine Deckungslücken entstehen.

Nehmen Sie die Aufhebung des Regressverzichtsabkommens gegebenenfalls dennoch zum Anlass Ihre Versicherungssummen zu überprüfen. Unsere Haftpflicht-Experten und helfen Ihnen gerne dabei.



Artikel nach Aktualität durchblättern