Mehr Rechte für Unternehmer: Was steht im neuen Bauvertragsrecht?


Ab Januar 2018 wird sich für alle handwerklichen Unternehmen die mangelhaftes Baumaterial gekauft haben einiges ändern. Denn mit der Neuregelung muss der Verkäufer der mangelhaften Ware auch die Ein- und Ausbaukosten übernehmen.

Inkrafttreten der Änderungen aus der Reform des Bauvertragsrechts vom März 2017

Mit der Reform des Bauvertragsrechts im März 2017 wurde auch eine wichtige Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen, welche ebenfalls zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt und somit für alle Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden gilt.

Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten - auch für Unternehmer

Im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistungsregelungen ist ein Handwerker gegenüber seinem Endkunden verpflichtet, mangelhaftes Material bzw. eine mangelhafte Sache zu ersetzen. Oftmals werden Mängel allerdings erst nach dem Einbau festgestellt. Handwerker oder Unternehmer, die mangelhaftes Material oder eine mangelhafte Sache gekauft und bereits verbaut hatten, blieben nicht selten auf den Kosten sitzen, welche ihnen durch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache entstanden. Da der Handwerker seine Ware als Unternehmer vom Verkäufer bezieht (B2B), konnte er bisher vom Verkäufer lediglich mangelfreies Material verlangen, nicht aber eine Entschädigung für den durch Aus- und erneuten Einbau entstandenen Mehraufwand.

Durch die Neuregelung ab 2018 wird ein Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten auch im Verkehr zwischen Unternehmern eingeführt.

Künftiges Recht: 

 "BGB §445a">BGB § 445a Rückgriff des Verkäufers
(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach "BGB §439">§ 439 Absatz 2 und 3 sowie "BGB §475">§ 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
(2) Für die in  "BGB §437">§ 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(4) "BGB §377" des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

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