Sicherungen, Gefahrerhöhungen und Obliegenheiten bei gewerblichen Sachversicherungen


Bei Abschluss eines Vertrags kann der Versicherungsnehmer verpflichtet werden, sich an bestimmte Sicherungen und Obliegenheiten zu halten.

Ab einer gewissen Versicherungssumme, sowie in bestimmten Branchen werden in den Versicherungsverträgen in der Regel Sicherungen vereinbart. Ganz konkret geht es hierbei um Maßnahmen, mit denen Schäden vermindert bzw. verhindert werden können. Dazu zählen z.B. Alarmanlagen, bestimmte Sicherheitsschlösser und -riegel etc.

Es gibt aber noch weitere Punkte zu denen sich ein Versicherungsnehmer verpflichtet. Die Obliegenheiten unterscheiden sich dabei von den eigentlichen vertraglichen Pflichten dadurch, dass sie nicht eingeklagt werden können. Dennoch ist es wichtig sich an Obliegenheiten zu halten, da sonst der Versicherungsschutz in Gefahr ist. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, leistet der Versicherer nur einem der Schwere der Schuld entsprechendem Verhältnis, bei vorsätzlicher Verletzung ist er leistungsfrei. Dies gilt allerdings nur, wenn es keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Schaden gibt.

Beispiele für Obliegenheiten sind die Anzeigepflicht von Schadenfällen und die Pflicht zu heizen um Frostschäden zu verhindern.

Wenn in einem Versicherungsvertrag bestimmte Bedingungen aufgestellt sind, so können manche Änderungen in der Nutzung des versicherten Objekts die Wahrscheinlichkeit bzw. die Höhe eines Schadens dauerhaft erheblich erhöhen. Man spricht hierbei von der Gefahrenerhöhung. Man unterscheidet hierbei von der subjektiven Gefahrerhöhung, bei der der VN ohne es dem Versicherer zu melden eine Gefahrenerhöhung vornimmt bzw. vornehmen lässt.
Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§23ff des Versicherungsvertragsgesetzes.
Ist die Gefahrenerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers entstanden, so ist sie objektiv und nach Kenntnis durch den VN unverzüglich anzuzeigen (§23 Abs. 3).
Der Versicherer hat wiederum das Recht, den Vertrag bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gefahrenerhöhung fristlos zu kündigen. Unter Einhaltung einer Monatsfrist kann er kündigen, wenn einfache Fahrlässigkeit vorliegt, der Versicherungsnehmer nachträglich erkennt, dass er eine Gefahrenerhöhung vornahm, sie aber nicht mitteilte (vgl. §23 Abs. 2), oder eine objektive Gefahrenerhöhung vorliegt.
Wird innerhalb der Frist der Zustand vor der Gefahrenerhöhung wiederhergestellt, erlischt das Kündigungsrecht. Statt einer Kündigung kann der Versicherer aber auch eine Prämienerhöhung für den Zeitraum der Gefahrenerhöhung verlangen.

Bei einem Schadensfall nach dem Eintritt einer Gefahrenerhöhung ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn es um Vorsatz geht. Bei einer grob fahrlässigen Gefahrenerhöhung kann der Versicherer seine Leistungen entsprechend kürzen. Auch wenn in den Fällen nach §23 Abs. 2 und 3 ein Versicherungsfall später als einen Monat eintritt, nachdem die Gefahrenerhöhung hätte gemeldet sein müssen, ist der Versicherung bei Unkenntnis der GE leistungsfrei, ebenso wie bei einer vorsätzlichen Nichtanzeige. Bei grober Fahrlässigkeit erfolgen entsprechende Kürzungen. Der Versicherer ist zudem zur Leistung verpflichtet, bei fehlendem kausalen Zusammenhang zwischen der Gefahrenerhöhung und dem Schadensfall oder wenn er trotz abgelaufener Frist den Vertrag nicht gekündigt hat.

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