Sind „verbotene Zahlungen“ weiterhin von der D & O-Versicherung gedeckt?


D & O-Versicherungen sind Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für seine Organe und leitenden Angestellten abschließt.

Nach einem neuen Urteil des OLG Celle stellt sich die Frage, ob Zahlungen eines Unternehmens nach der Insolvenzreife noch von der Managerhaftpflicht gedeckt sein dürfen.

Die Umstände sind nicht ungewöhnlich:

Ein Unternehmen gerät in eine wirtschaftliche Krise und die Geschäftsführung investiert Gelder in der Hoffnung, wieder in die schwarzen Zahlen zu kommen. Doch diese Hoffnung bleibt mitunter unerfüllt und es muss Insolvenz angemeldet werden. Wenn dann der zuständige Insolvenzverwalter feststellt, dass die Zahlungsunfähig schon vor einiger Zeit hätte angemeldet werden müssen, kann es für die Geschäftsführer teuer werden. Denn das Geld, das seit der Insolvenzreife investiert wurde, müssen sie aus ihrem Privatvermögen zur Verfügung stellen. Dabei geht der Anspruch über den Ersatz des tatsächlichen Vermögensschadens hinaus. Nach § 64 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 AktG sind dabei nur Zahlungen ausgenommen die „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind“. Alle anderen Zahlungen gelten als „verboten“.

Nun könnten die Geschäftsführer die Managerhaftpflicht in Anspruch nehmen, die sie auch zur Haftung bei Insolvenzfällen abgeschlossen haben. Allerdings schafft ein neues Urteil des OLG Celle(8 W 20/16) Grund zur Besorgnis.

Denn indirekt wird darin festgestellt, dass verbotene Zahlungen nicht von der Directors-and-Officers-Versicherung gedeckt sein dürfen. Laut Festlegung des Bundesgerichtshofs gelten „verbotene Zahlungen“ nämlich nicht als Schadenersatzanspruch, sondern als „Ersatzanspruch eigener Art (sui generis)“ .

Damit Sie auch weiterhin vor der persönlichen Haftung bei „verbotenen Zahlungen“ geschützt sind, sollten Sie die Vertragsbedingungen überprüfen und ggf. erweitern lassen. Wir helfen Ihnen dabei gerne weiter.
 



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