Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und vermutetes Verschulden


Wann und warum Sie haften - auch wenn Sie kein direktes Verschulden trifft.

Verschuldenshaftung

Wer einem Dritten Schaden zufügt, ist nach BGB § 823 zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Zudem ist der Geschädigte zur Forderung von Schmerzensgeld berechtigt. Die Verschuldenshaftung (auch deliktische Haftung) ist durch entsprechende Bestimmungen in den 823 bis 853 BGB geregelt.

BGB § 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Das direkte Verschulden ist hiernach also Voraussetzung für etwaige Haftungsansprüche Dritter.

Was passiert aber, wenn Sie z.B. Ihr Auto mit angezogener Handbremse am Hang geparkt haben, sich die Handbremse löst und Ihr Auto führerlos auf ein anderes Fahrzeug rollt oder sogar einen Verkehrsunfall verursacht? Obwohl Sie nicht im Auto sitzen, Sie als Fahrer also kein Verschulden trifft, haften Sie für den entstandenen Schaden.

Gefährdungshaftung

Für bestimmte Schäden haftet man also auch ohne persönliches Verschulden. So ergibt sich z.B. eine Gefährdungshaftung allein aus dem Besitz bzw. Betrieb eines Kraftfahrzeugs, da dieser zu einer (erlaubten) Tätigkeit führt, die eine gewisse Gefährdung der Umgebung mit sich bringt. Neben dem Betrieb eines Autos stellt so beispielsweise auch der Besitz eines Haustieres eine solche Gefährdung dar. Der Tierhalter haftet unabhängig von seiner Sorgfaltspflicht und unabhängig von einem konkreten Verschulden für von seinem Haustier verursachte Sach- und Personenschäden.

BGB § 833 Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Weitere Gefährdungshaftungsarten nach BGB:

  • Produkthaftung - Haftung für Sicherheitsmängel
  • Umwelthaftung - Haftung des Betreibers bzw. Eigentümers für Schäden die von bestimmten Anlagen ausgehen
  • Wasserhaushaltsgesetz - Haftung für Schäden durch Verseuchung von natürlichen Gewässern sowie des Grundwassers
  • Haftung des Beherbergungsgastwirts - Bei gewerbsmäßiger Beherbergung haftet der Hotelier bzw. Betreiber für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung der von Gästen eingebrachten Sachen
  • Gefährdungshaftung nach Sondergesetzen
  • Haftung des Tierhalters für Luxustiere - Luxustiere sind hierbei Haustiere oder wilde Tiere, die nicht als Nutztier gehalten werden

Haftung aus vermutetem Verschulden

Bei Haltern von Nutztieren (z.B. einem Schäferhund) gilt im Unterschied zum Halter von Luxustieren die Haftung aus vermutetem Verschulden. Hier geht der Gesetzgeber zunächst davon aus, dass ein Verschulden und damit einhergehend auch eine Schadenersatzpflicht vorliegt. Allerdings hat der Beklagte die Möglichkeit sich zu entlasten, wenn er nachweisen kann, das ihn kein Verschulden trifft.

Fällt z.B. ein Dachziegel eines Gebäudes auf ein davor geparktes Auto und verursacht so einen Schaden, so wird dem Gebäudebesitzer ein Verschulden unterstellt, bis er nachweisen kann, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, haftet er für den entstandenen Schaden.

Weitere Haftungsarten aus vermutetem Verschulden:

  • Haftung des Grundstücksbesitzers
  • Haftung des Gebäudebesitzers
  • Haftung des Aufsichtspflichtigen

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  • Berufshaftpflicht­versicherung
  • Betriebshaftpflicht­versicherung
  • Erweiterte Produkthaftpflicht­versicherung


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