Vorgesetzte sind verpflichtet Fürsorgepflicht zu übernehmen. Müdigkeit, Abgeschlagenheit und keine Freizeit führen bei Angestellten schnell zu Burn-Out und daraus resultierenden Schäden.
Jeder Arbeitnehmer weiß, dass es zu seinem Schutz gewisse Vorschriften gibt, die eingehalten werden müssen. In der Praxis wird oft übersehen, dass der Arbeitgeber nach § 16 ArbZG verpflichtet ist, das Arbeitszeitgesetz an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Auch das Abhalten der „arbeitswilligen“ Arbeitnehmer von der Überschreitung der Höchstarbeitsgrenzen gehört zu seinen Obliegenheiten und wird bei Nichteinhaltung nach § 22 ArbZG sanktioniert.
Auch wenn weitestgehend „Ruhe“ auf diesem Konfliktfeld herrscht, könnten enttäuschte oder gekündigte Arbeitnehmer die Gewerbeaufsicht oder Staatsanwaltschaft mit den nötigen Informationen versorgen. Besonders kritisch ist es, wenn ein Arbeitnehmer wegen Übermüdung zu Schaden oder im schlimmsten Fall zu Tode kommt. Dann kümmern sich Berufsgenossenschaft und Staatsanwaltschaft von Amts wegen. Dann wird nicht nur die Frage der Strafbarkeit nach § 23 ArbZG geprüft, sondern auch die Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte nach dem Strafgesetzbuch.
„Firmenlenker“ (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte) sind rechtlich in einer besonderen Situation, die mit dem Umfang einer normalen Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht abgedeckt ist. Deshalb benötigt der Geschäftsführer eines Unternehmens einen auf seinen Bedarf abgestimmten Rechtsschutz. Diese ist ein Baustein der <link 76 - internal-link "Opens internal link in current window">D&O Versicherung</link>.
Für Fragen oder Informationen stehen Ihnen unsere Experten <link ralf.bender@wahler-co.de - mail "Opens internal link in current window">Ralf Bender</link> und <link steffen.rein@wahler-co.de - mail "Opens internal link in current window">Steffen Rein</link> gerne zur Verfügung.