Schäden am Ihrem KFZ – Welche Haftpflicht greift wirklich?


Immer wieder kommt es zu Schäden oder Unfällen am KFZ. Aber nicht alle Schäden lassen sich mit der KFZ-Haftpflicht abwickeln. Erfahren Sie hier mehr Details:

Meist findet man in den Versicherungsbedingungen folgenden oder ähnlichen Wortlaut:

„[...] nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“

Auf den ersten Blick ist nicht direkt erkennbar welche Schadenfälle zum Gebrauch des Autos gehören und welche nicht. Doch welche Versicherung deckt nun welchen Schaden ab?

Wir haben Ihnen eine Hand voll Beispiele aus dem echten Leben hier unten aufgelistet, denen Sie entnehmen können welche Versicherung tatsächlich greift:

Reifenwechsel

Ein junger Mann hat bei seinem Auto die Reifen wechseln wollen. Durch unsachgemäße Verwendung des Wagenhebers wurde das daneben stehende Fahrzeug seines Vaters beschädigt. Das AG Wipperfürth hat entschieden, dass dieser Reifenwechsel NICHT zum Gebrauch des Fahrzeuges dient und somit voller Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung gegeben ist.

Drehen des Zündschlüssels und starten des Motors

Ein 14-jähriges Mädchen, das im Auto ihrer Cousine wartete, drehte den Zündschlüssel, um das Radio anzumachen. Leider hat sie dabei den Schlüssel zu weit gedreht, wodurch der Motor gestartet wurde, sich das Fahrzeug in Bewegung setzte und ein parkendes Auto beschädigte. In diesem Fall hat das OLG Celle entschieden, dass die KFZ-Haftpflicht nicht zum Tragen kommt und Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung gilt.

Falschbetankung

Gleich vornweg: Das Tanken eines Autos wird dem Gebrauch zugeordnet – LG Duisburg. Somit fällt die Falschbetankung eines fremden Fahrzeuges unter die KFZ-Haftpflicht und die Privathaftpflichtversicherung greift nicht. Jedoch gibt es Versicherer die solche Fälle mit in den Schutz aufnehmen, aber nur für fremde, nicht zum regelmäßigen Gebrauch überlassene Fahrzeuge.

Türöffnung

Auch das Öffnen und Schließen einer Autotür gehört zum Gebrauch desselbigen – das hat sogar das EuGH 2018 entschieden. Somit fallen solche Schäden aus dem Schutz einer Privathaftpflicht. Jedoch auch hier gibt es Ausnahmen, s.o. Falschebetankung.

Be- und Entladeschäden

Bei diesen Schäden gibt es bisher recht konträre Urteile. So wurde in einem Fall vom OLG Saarbrücken, bei dem ein Arbeitnehmer einen Fahrradträger auf seinen Dienstwagen montieren wollte und dabei das Fahrzeug beschädigte, nicht dem Gebrauch des Fahrzeuges zugeordnet und es bestand Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung. Das LG Wuppertal hat jedoch beim Entladen einer Leiter und der Beschädigung eines Reklameschildes genau anders entschieden. Daher ist es besonders ratsam, einen Blick auf unsere Deckungskonzepte zu werfen.

Es gibt einige Schadenfälle, die unter die KFZ-Haftpflicht fallen und somit nicht zum üblichen Versicherungsschutz einer Privathaftpflicht gehören. Daher ist es umso wichtiger, geeigneten Versicherungsschutz zu suchen und besser noch, zu finden.

Klingt das interessant für Sie? Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gerne!



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