Swimmingpool – alles cool?


Sommerzeit ist Pool-Zeit – doch Spaß und Entspannung können durch einen Schaden leiden! Das muss nicht sein.

Auch in diesem Jahr hatten wir schon sehr viele heiße Sommertage. Toll also, wenn man die eigene Abkühlungsmöglichkeit bei sich zuhause hat. Wer einen Pool baut, der macht sich oft viele Gedanken über die Form, das Aussehen und den bevorstehenden Spaß. Über die passende Versicherung gegen Schäden am und durch den Pool denkt wohl kaum jemand nach.

Fest verbaut oder freistehend?

Die wichtigste Frage, die Sie beantworten müssen, ist, ob es sich um einen freistehenden Pool handelt oder sich dieser fest im Boden befindet. Als fest verbaut gilt der Pool, wenn sich das Schwimmbecken mindestens zur Hälfte im Erdreich befindet. Wieso ist das wichtig?

Festverbaute Pools können optional über die Wohngebäudeversicherung mitversichert werden und sind so gegen Schäden durch Feuer, Hagel und Sturm geschützt. Inzwischen besteht häufiger die Möglichkeit, dass diese Pools bereits über eine offene Deklaration der Grundstücksbestandteile mitversichert sind. 

Frei aufgestellte Schwimmbäder und Planschbecken werden hingegen dem Hausrat zugerechnet und können im Rahmen der Außenversicherung abgesichert werden – sofern der Pool nicht dauerhaft im Garten steht, sondern z. B. im Keller überwintert. Ansonsten greift leider keine Außenversicherung. Achten Sie darauf, dass auch das Sturm- und Hagelrisiko auf dem gesamten Versicherungsgrundstück mit eingeschlossen ist, sonst greift dieser Schutz – auch in der Außenversicherung – lediglich für Dinge, die in Gebäuden untergebracht sind.

Wichtig: Der Pool muss in der entsprechenden Versicherungssumme auch mit berücksichtigt werden, um eine mögliche Unterversicherung zu vermeiden!

Mit unseren Deckungskonzepten immer auf der sicheren Seite

Der Pool als Sache wäre nun optimal versichert. Was aber, wenn Wasser aus dem Pool austritt und dieses Wasser Schäden verursacht?

Schäden durch den Pool

Zunächst zum Eigenschaden: Poolwasser läuft aus und beschädigt Gebäude und/oder Hausrat.
Hier muss unterschieden werden, ob es sich um ein fest eingebautes Schwimmbecken innerhalb des Gebäudes oder auf dem versicherten Grundstück handelt oder um einen im Garten temporär aufgestellten Pool, der nach der Hitzeperiode oder im Herbst wieder demontiert und bis zum nächsten Jahr eingelagert wird.

Bei einem fest eingebauten, nicht demontierbaren Pool handelt es sich in der Regel um bestimmungswidrig austretendes (Leitungs-)Wasser (bei einem Schaden an Hausratgegenständen) oder um einen Nässeschaden am Gebäude und wäre somit mitversichert.

Der Wasseraustritt aus einem aufgestellten Schwimmbecken im Garten und eine daraus folgende Beschädigung des Hausrats durch den Wassereintritt ins Haus bzw. den Keller ist grundsätzlich nicht versichert. Deckung besteht allerdings über die Klausel „unbenannte Gefahren“ in unseren Deckungskonzepten (bitte ggf. Ausschlüsse beachten).

Auch eine Poolabdeckung aus (Plexi-)Glas ist im Regelfall immer dann mitversichert, wenn eine Glasversicherung besteht. Sofern keine Glasversicherung besteht, muss die Abdeckung beim jeweiligen Versicherer separat gemeldet werden und wird dann im Versicherungsschutz berücksichtigt, ggf. gegen Beitragszuschlag.

Und bei Fremdschäden? 

Wird beispielsweise ein Nachbar durch aus dem Pool auslaufendes Wasser geschädigt, so springt im Regelfall die private Haftpflichtversicherung ein.

Unser Tipp: Absicherung schon vor dem Bau

Planen Sie den Bau eines Swimmingpools, können Sie die entsprechenden Versicherungen schon rechtzeitig planen. Je nach Art des Pools und abhängig davon, wie und von wem der Pool gebaut wird, greifen unter Umständen schon die ersten Versicherungen. Bei einem Aufbaupool oder Intex-Pool muss lediglich eine Meldung an den Versicherer erfolgen. Planen Sie jedoch ein eingelassenes Poolprojekt, sollte idealerweise auch der Aufbau sowie die Baustelle versichert sein. Hier empfiehlt es sich, für die Zeit des Aufbaus eine Bauherrenhaftpflicht abzuschließen. Denn der Bauherr trägt die Verantwortung, wenn auf seiner Baustelle Dritte zu Schaden kommen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn eine Firma mit der Bauausführung beauftragt wurde.



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