BAV-Pflichtzuschuss – die Folgen der Missachtung


Bereits seit dem 1. Januar 2019 gilt, dass Sie als Arbeitgeber einen obligatorischen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder Direktversicherung) Ihrer Mitarbeiter leisten müssen. Aufgrund einer Übergangsregelung in § 26a BetrAVG waren bisher nur Entgeltvereinbarung betroffen, welche ab Januar 2019 geschlossen wurden.

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Sie als Arbeitgeber diesen Zuschuss von 15 % auch für alle vor 2019 geschlossenen Entgeltvereinbarung leisten – und zwar spätestens mit der ersten Gehaltsabrechnung für den Januar. Davon ausgenommen sind lediglich Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse umgesetzt werden.

Was droht Ihnen, wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen?

Zum einen drohen Ihnen zivilrechtliche Folgen: Sie sind ihrem Arbeitnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn Sie diese gesetzliche Verpflichtung missachten. Der Arbeitnehmer muss also wirtschaftlich so gestellt werden, als ob die Leistungen korrekt erfolgt wären.

Des Weiteren droht auch strafrechtlicher Ärger: manche Fachpublikationen vertreten die Meinung, dass wenn die Entgeltumwandlung unter Zuschuss zusammen mehr als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze betragen (also mindestens 3.384 € im Jahr 2022), es sich um den Tatbestand „Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt“ nach §266 Abs. 1 StGB handelt – und darauf droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Maßgeblich ist dabei das geschuldete Entgelt gemäß Zuschusspflicht und nicht das tatsächlich gezahlte.

Und für bilanzierungspflichtige Unternehmen drohen außerdem erhebliche handelsbilanzielle Folgen: fehlt dem Arbeitnehmer der verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers (also von Ihnen!), erhält er im Versorgungsfall eine geringere Leistung. Für den fehlenden Betrag der Rente geraten Sie in Subsidiärhaftung gemäß § 1 Absatz 3 BetrAVG. Dieses Problem stellt sich aber nicht erst, sobald ihr Mitarbeiter die geringere Rente bezieht, denn sie müssen die betreffende Verpflichtung für Versorgunganwärter mindestens im Anhang zur Handelsbilanz ausweisen (gemäß § 249 in Verbindung mit § 253 Abs. 2 HGB). Dies verursacht auch noch Folgekosten, denn Unternehmen müssen die Höhe der Verpflichtung für den Bilanzanhang und die Pensionsrückstellung durch ein kostenpflichtiges versicherungsmathematisches Gutachten ermitteln.

Sollten Sie für mehrere Ihrer Arbeitnehmer den BAV-Pflichtzuschuss nicht wie vorgeschrieben erbringen, so können sich über die Zeit hohe Summen ergeben, für die Sie dann kurzfristig aufkommen müssen. Die Verjährungsfrist für solche Forderungen beträgt 30 Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles.

Wenn Sie als Arbeitgeber noch nicht für ihre gesetzlichen Verpflichtungen ab Januar 2022 vorgesorgt haben, dann sollten Sie sich also beeilen und schnellstmöglich dafür sorgen Ihrer Zuschusspflicht im Sinne des BetrAVG nachzukommen.

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