„Eltern haften für Ihre Kinder!“ Ist das wirklich wahr?


Kindern passiert beim Spielen schnell mal ein Missgeschick und dabei kann auch mal etwas zu Bruch gehen. Doch wer haftet für Schäden, die ein Kind verursacht?

Wenn Sie selbst Kinder haben kennen Sie das: Kinder spielen und toben gerne, oft auch mit Dingen, die nicht zum Spielen geeignet sein sollen. Dabei kann schnell etwas zu Bruch gehen. Wenn dies im eigenen Haus passiert ist das meist nicht so tragisch. Doch wie ist es, wenn Sie ihr Kind mit dem Nachbarskind im fremden Haus spielen lassen und hier etwas kaputt geht. Die meisten werden sich hier auf ihre Haftpflicht berufen, dass ist allerdings nicht immer ganz richtig. Wer haftet also nun wirklich? Müssen immer die Eltern für die Schäden ihrer Kinder haften? 

Das hängt von zwei Faktoren ab: Zum einen ob der Versicherte zu diesem Zeitpunkt die Aufsichtspflicht hatte und zum anderen ob er diese verletzt hat. Grundlegend haben die Eltern die Aufsichtspflicht für ihre Kinder. Diese kann durch klare Absprache zum Beispiel an ein Kindermädchen übertragen werden. Diese klare Übertragung der Aufsichtspflicht ist nicht damit gegeben, wenn Sie ihr Kind „nur schnell für 20 Minuten“ bei der Nachbarin abgeben, weil Sie noch Besorgungen machen müssen. Auch die Nachbarin müsste klar bestätigen, dass Sie die Aufsicht übernimmt. 

Doch wann wurde die Aufsichtspflicht verletzt? Das ist vom Gesetzt nicht klar definiert und muss deswegen individuell abgewogen werden. Hier müssen Faktoren wie Alter des Kindes, der geistige Entwicklungsstand und der Spieltrieb des Kindes berücksichtigt werden. Wenn ein Kind im Spiel auf die Straße läuft, um seinen Ball zurückzuholen und ein Autofahrer weicht aus und prallt in ein geparktes Auto, ist das nicht zwingend auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht zurück zu führen. Das wird auch im BGB § 832 deutlich in dem es heißt: 

„(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.“

Tatsächlich urteilen Versicherungsgesellschaften häufig so, dass den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann. Meist bedeutet das also: Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Hier sollten Sie auf jeden Fall ihre PHV auf den Baustein „Deliktunfähigkeit“ überprüfen. Hier wird nämlich im Schadensfall auf eine Prüfung der Aufsichtspflicht verzichtet. 

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