Haftpflicht in Schulen


Zum Alltag in Schulen und Kindergärten gehört es, dass Kinder herumalbern, Streiche spielen und sich zanken. Manchmal entstehen dabei Sachschäden und manchmal wird jemand verletzt. Doch wer haftet in solchen Fällen?

Eigentlich stehen alle Kindergartenkinder und Schüler unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, doch der Rahmen ihrer finanziellen Entschädigungen ist relativ klein. Die private Haftpflichtversicherung kann hier nicht immer zusätzlichen Schutz bieten, denn die Haftung wird durch die §§ 104-106 SGB VII beschränkt. Das bedeutet, dass ein Schüler nur dann zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung verpflichtet ist, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

Somit können nur Ansprüche auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder sonstige Geldforderungen gestellt werden, wenn ein Vorsatz vorliegt. Dann greift allerdings auch die Privathaftpflicht nicht mehr. Auch eine Deliktunfähigkeitsklausel in der Haftpflicht hilft bei nicht vorsätzlichen Schäden durch deliktunfähige Kinder nicht weiter, denn hier fehlt die Haftungsgrundlage.

Ein weiterer Aspekt hierbei ist das Thema Aufsichtspflichtverletzung. Allerdings kann man vom Lehr- und Betreuungspersonal nicht verlangen, dass es ständig und überall dieser Pflicht nachkommt. Entsprechend kann deren Verletzung auch nicht immer nachgewiesen werden. Es ist dennoch besser sich an die Diensthaftpflicht des Lehrers zu wenden, als an die Privathaftpflicht der Eltern des Schädigers.

Die Paragraphen 104105 und 106 SGB befassen sich nicht mit Sachschäden, daher sind diese ein Thema der privaten Haftpflicht.

Man sollte nun meinen, dass hier eine Rechtsschutzversicherung zusätzliche Sicherheit bietet, doch zeigt die Erfahrung der bisherigen Rechtssprechung, dass damit nur zusätzliche Kosten entstehen, der Erfolg ist nicht garantiert.



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