Alles was Sie zur Grünen Karte wissen sollten


Über die Grüne Karte (IVK), den Kfz-Versicherungsschutz im Ausland, sind einige Fehlinformationen im Umlauf. Der Schutz der Grünen Karte beschränkt sich nur auf die Haftpflicht-Versicherung, sie beinhaltet keine Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung.

Seit 1949 gibt es sie, die "Internationale Versicherungs­karte für den Kraftverkehr", besser bekannt als „Grüne Karte“. Sie wird in der Regel als Bestandteil eines überwiegend europäischen Systems von der Versicherung mit der Police mitgeschickt und bescheinigt den Versicherungs­schutz nach den im Ausland geltenden Bestimmungen. Zurzeit gehören dem System 46 Länder an, darunter fünf außereuropäische Länder (Aserbaidschan, Iran, Israel, Marokko und Tunesien).

Auch wenn es aufgrund der Ein­führung des erweiterten Kenn­zeichen­­abkommens (Kfz-Kenn­zeichen = Versicherungs­­schutz) sich die Mit­­nahme der „Grünen Karte“ in die teil­nehmenden Länder seit 1974 erübrigt, kann es auch heute noch nützlich sein, die „Grüne Karte“ an Bord zu haben, wenn es beispielsweise um die Schaden­abwicklung nach einem Unfall geht. Eine zusätzliche Kopie der Karte dabei zu haben ist empfehlens­wert, um sie dem Schaden­verursacher bzw. Unfall­geschädigten überreichen zu können.

Der Schutz der Grünen Karte beschränkt sich nur auf die Haftpflicht­versicherung, sie beinhaltet keine Teilkasko- und die Vollkasko­versicherung.

Der Versicherungs­schutz der Kasko­versicherung beschränkt sich nach A 2.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) auf den Bereich in den geographischen Grenzen Europas sowie den außer­europäischen Gebieten, die zum Geltungs­bereich der Europäischen Union gehören (siehe Karte).

Das Gebiet, in dem der Schutz der Grünen Karte gilt, ist nicht identisch mit dem Gebiet, in dem der Versicherungs­schutz der Kasko­versicherung gilt.

Der Geltungsbereich definiert sich wie folgt:

Europa (gemeint ist das geografische Europa, siehe beigefügte Karte), sowie die Gebiete die zwar nicht geografisch zu Europa gehören, aber zur EU.

Beispiele:

  • Wenn Sie mit dem Fahrzeug in die Türkei und hier nach Istanbul fahren sollten, besteht Versicherungs­schutz bis zur Brückenmitte über den Bosporus. Auf der anderen Seite erreichen Sie Asien.
  • Sollten Sie Ihr Fahrzeug mit in den Karibik-Urlaub mitnehmen, z. B. Guadeloupe oder Martinique, so besteht auf diesen Inseln Versicherungs­schutz, da es sich zwar um Übersee­gebiete handelt, diese aber zu Frankreich und damit zur EU gehören.

Wird also beabsichtigt in den asiatischen Teil der Türkei oder nach Sibirien oder Marokko zu fahren, bitten wir uns vorab zu informieren, damit wir für dieses Reiseziel gesonderten Kasko-Versicherungs­schutz beim Versicherer anfragen können.

Was gibt es noch zu beachten?

Es kann im Ausland bei einem Unfall, den der Versicherungs­nehmer nicht zu verschulden hat, mitunter zu Problemen bei der Schadens­regulierung kommen. Dann nämlich, wenn der er Versicherungs­schutz des Unfall­verursachers nicht ausreicht, um den Schaden zu decken oder die Versicherung die Kosten erst gar nicht übernimmt. Um hierbei abgesichert zu sein, empfiehlt sich ein Auslands­schadenschutz als Zusatz zur normalen Kfz-Haftpflicht.

Alle Details zur Grünen Karte finden Sie auf der Homepage des Deutschen Büros Grüne Karte e.V.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie im Artikel „Wichtige Urlaubstipps zum Thema KFZ-Versicherungs­schutz im Ausland“ in unserem Magazin.

Haben Sie Fragen an uns zum Thema „Grüne Karte“ oder anderen Bereichen des Kfz-Versicherungsschutzes? Unsere Kfz-Experten  und  beraten Sie gerne.



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