Kfz-Kasko- und Kfz-Haftpflichtversicherungen


Typische Bestandteile einer Fahrzeugversicherung sind die Kaskoversicherung und die Kfz-Haftpflichtversicherung. Während erstere freiwillig ist, darf ein Kraftfahrzeug nur dann am Verkehr teilnehmen, wenn es (und nicht etwa der Fahrer) haftpflichtversichert ist.

Haftpflichtversicherung

Nach § 7 Straßenverkehrsgesetz ist nicht nur der Fahrer (vgl § 18 StVG) sondern auch der Halter schadenersatzpflichtig. Um die Haftung garantieren zu können, ist der Halter nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet, für den Versicherungsschutz zu sorgen. Die Haftpflichtversicherung deckt dabei folgende Schäden ab:

Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstehen, sowie Abschleppkosten, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Kosten für Heilung, Kosten des Sachverständigen.

In diesem Zusammenhang ist der Begriff „Gebrauch“ zentral. Um zu verhindern, dass sich die Leistungen der Privathaftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflicht überschneiden, sind von der privaten Haftpflicht alle Schäden ausgenommen, welche durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, Stichwort „Benzinklausel“.

Bei einer Haftpflicht-Versicherung sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal bis 100 Mio. € versichert. Personenschäden sind auf 8 Mio. € pro geschädigter Person begrenzt. Auf die Möglichkeit, nur die gesetzlichen Mindestversicherungssummen abzusichern, sollte man verzichten. Die Absicherung kann in schweren Fällen nicht ausreichen; auf den Beitrag wirkt sich diese schlechtere Absicherung kaum aus.

Um bei Fahrten ins Ausland abgesichert zu sein, wurde die "Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr" (Grüne Karte) eingeführt. In den teilnehmenden Ländern ist das Fahrzeug, dank des erweiterten Kennzeichenabkommens, auch ohne Karte haftpflichtversichert.

Kfz-Kaskoversicherung

Der Begriff Kasko, leitet sich vom Spanischen casco, „Schiffsrumpf“, ab. Es wird also das Fahrzeug selbst gegen Schäden versichert. Bei der Kaskoversicherung wird der Zeitwert des Fahrzeugs erstattet. Im Bereich der Kraftfahrzeugversicherung unterscheidet man zwischen der Teilkaskoversicherung und der Vollkaskoversicherung.

Bei der Teilkaskoversicherung sind Schäden versichert, die durch:

  • Brand oder Explosion
  • Entwendung (Diebstahl, Raub)
  • Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
  • Zusammenstoß mit Haarwild (gemäß § 2 Bundesjagdgesetz)

verursacht werden sowie Bruchschäden an der Verglasung und Schäden an der Verkabelung (Folgeschäden durch Marderbiss sind allerdings ausgeschlossen).

Bei der Vollkaskoversicherung sind zunächst alle Schäden versichert, die von der Teilkasko abgedeckt sind. Hinzu kommen Schäden durch selbstverschuldete Unfälle und mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf Verschleiß oder Abnutzung beruhen sowie Betriebs- und Motorschäden.

Der Kaskoversicherungschutz gilt in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Wenn Angestellte mit dem eigenen Fahrzeug auf Dienstreisen geschickt werden, empfiehlt sich mitunter eine Dienstreisekaskoversicherung durch den Arbeitgeber.

Zu den genannten Kfz-Versicherungen ist zu beachten, dass Schäden welche durch Autorennen, Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Kernenergie und Maßnahmen der Staatsgewalt sowie vorsätzlich verursachte Unfälle verursacht werden vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

Für Oldtimer gibt es zudem spezielle Versicherungen, welche unter anderem deren Nutzung als Anlageobjekte berücksichtigen.

Unternehmen können ihren Fuhrpark (ab sechs Motorfahrzeugen) mit einer Kfz-Flottenversicherung absichern.

Haben Sie Fragen an uns zum Thema Kfz-Versicherungsschutz? Möchten Sie einen Kfz-Schaden melden? Unsere Kfz-Experten  und  beraten Sie gerne.



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