Gerichtsurteile - Steuerliche Aspekte der Betriebsunterbrechungsversicherung


Zahlungen der Betriebsunterbrechungsversicherung können als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet werden. Sie sind dann zu versteuern.

Eine GmbH hatte 2012 für ihren alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen. Die GmbH als Versicherungsnehmerin zog die Beiträge als Betriebsausgaben ab. Als der Geschäftsführer, neben dem es keine Festangestellten im Betrieb gab, krankheitsbedingt ausfiel, erhielt die GmbH 34.200 € als Leistung des Versicherers. Das Finanzamt sah darin im Gegensatz zur GmbH eine Gewinnerhöhung. Sie klagte daher gegen den Steuerbescheid. Dabei machte sie geltend, dass es sich bei dem Betrag um eine steuerfreie verdeckte Einlage handelte. Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt Recht, denn eine verdeckte Einlage sei vom Gesellschafter an die GmbH zu zahlen, hier aber erhielt das Unternehmen den Betrag direkt vom Versicherer.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 15. Dezember 2016, Az. 10 K 524/16

In einem anderen Fall schlossen zwei Geschäftsführerinnen einer GmbH für den Betrieb ihrer GmbH eine „Betriebsunterbrechungsversicherung“ ab. Als Begünstigte galten neben der GmbH auch die beiden Geschäftsführerinnen. Daher erkannte der Bundesfinanzhof in den Versicherungszahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen, welche zu versteuern seien.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.3.2015, I R 16/13



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