Diensthaftpflicht – Wie ist man im öffentlichen Dienst richtig versichert?


Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes brauchen eine Diensthaftpflicht, um im Schadensfall abgesichert zu sein.

Genau wie Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft sind auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes zu Schadenersatz verpflichtet, wenn sie einen Schaden verursachen. Die Haftung der Beamten ist dabei gesetzlich geregelt:

§ 75 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz: "Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch."

Der Beamte ist also verpflichtet für einen Schaden gegenüber seinem Dienstherrn zu haften, wenn er ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

§ 839 Abs. 1 BGB: "Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag."

Sowie in Artikel 34 des Grundgesetzes: "Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden."

Bei Schäden gegenüber Dritten haftet zunächst der Dienstherr. Er hat aber das Recht, den Beamten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Regress zu nehmen.

Diese Vorschriften gelten nicht nur für Beamte, sondern auf der Basis von Tarifverträgen auch für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes.

§ 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) Abs. 6: "Die Schadenshaftung der Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) ist, ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt."

Abs. 7: "Für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung."

bzw. § 3 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder). Abs. 7: "Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung."

Wird ein Beamter haftbar gemacht, so nützt ihm seine Privathaftpflicht nichts, denn diese haftet wie der Name schon sagt, nur für den privaten Bereich. Um also auch während des Dienstes abgesichert zu sein, bedarf es einer Diensthaftpflichtversicherung, welche von manchen Versicherern als "Amtshaftpflicht" bezeichnet wird.

Es ist zu beachten, dass die Diensthaftpflichtversicherung nicht für alle Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden kann, Hebammen, Ärzte und Rettungssanitäter sind beispielsweise ausgeschlossen. Für sie bieten sich spezielle Berufshaftpflichtversicherungen an.

Übrigens: die Diensthaftpflichtversicherung übernimmt nicht nur Schadenersatz und Regressforderungen. Meist übernimmt sie auch die Klärung der Schuldfrage und, wenn diese unberechtigt sind, die Zahlung der Ansprüche und Prozesskosten.

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