Ist meine Drohne ab nächstem Jahr noch versichert?


Ab dem 01. Januar 2022 gilt die neue EU-Drohnenverordnung. Dies bedeutet auch grundlegende Änderungen für den privaten Gebrauch von Drohnen und den Versicherungsschutz innerhalb der Privathaftpflichtversicherung.

Mit Einführung der neuen EU-Drohnenverordnung, welche am 1. Januar 2022 für alle Drohnen-Piloten in Kraft tritt, gibt es maßgeblich zwei wichtige Arten des neuen EU-Drohnenführerscheins:

  • Den EU-Kompetenznachweises (kleiner Drohnenführerschein (EU) A1/A3)
  • Das EU-Fernpiloten-Zeugnis (großer Drohnenführerschein (EU) A2)

Demnach gilt ab Januar: Bedient eine, nicht „zur Bedienung des Fahrzeugs berechtigte Person“ eine Drohne, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung nach §58 VVG dar. Im Schadenfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

Drohnen fallen unter das Luftverkehrsrecht und gelten als Fahrzeuge, daher gilt für sie die Gefährdungshaftung also müssen Schäden, die ohne aktives Zutun aus Besitz, Eigentum oder Haltung heraus verursacht werden dementsprechend ersetzt werden. Grundsätzlich gilt eine Versicherungspflicht für nahezu alle Drohnen, die in der Lage sind, eine Flughöhe von 30 Metern zu überschreiten.

Je nach neuer Drohnenklasse muss der kleine oder große Drohnenführerschein erworben werden. Sowohl der Besitzer als auch Dritte dürfen ausschließlich mit entsprechendem Kompetenznachweis eine Drohne fliegen.

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