Sonderfall Scheinsozietät


Für die Berufshaftpflichtversicherungs-Pflicht ist nicht entscheidend, wie das Innenverhältnis ausgestaltet ist (z.B. BAG oder Bürogemeinschaft).

Es kommt darauf an, ob für den Rechtssuchenden nach außen eine gemeinsame Berufsausübung erkennbar ist (sog. Scheinsozietät). Liegt eine Scheinsozietät vor, besteht eine Berufshaftpflichtversicherungs-Pflicht, unabhängig von eventuell bestehenden vertraglichen Regelungen.

Problem ist: Eine Scheinsozietät ist rechtlich nicht existent. Das heißt es besteht keine Versicherungspflicht und kann somit einen Versicherungsvertrag nicht wirksam abschließen.

Die Einschätzung obliegt der „Schein-Berufsausübungsgemeinschaft" und nicht dem Versicherer, dem Vermittler oder der Rechtsanwaltskammer.

Beispiel hierzu: LG Bremen (Urteil v. 9.9.22, 4 O 2229/19): Mit dem Zusatz „Inhaber" neben einem RA auf dem Briefbogen, wird nicht hinreichend deutlich, dass die anderen Rechtsanwälte angestellt sind. Der angestellte Anwalt ist aus Sicht des Mandanten Scheinsozius.



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