Es kommt darauf an, ob für den Rechtssuchenden nach außen eine gemeinsame Berufsausübung erkennbar ist (sog. Scheinsozietät). Liegt eine Scheinsozietät vor, besteht eine Berufshaftpflichtversicherungs-Pflicht, unabhängig von eventuell bestehenden vertraglichen Regelungen.
Problem ist: Eine Scheinsozietät ist rechtlich nicht existent. Das heißt es besteht keine Versicherungspflicht und kann somit einen Versicherungsvertrag nicht wirksam abschließen.
Die Einschätzung obliegt der „Schein-Berufsausübungsgemeinschaft" und nicht dem Versicherer, dem Vermittler oder der Rechtsanwaltskammer.
Beispiel hierzu: LG Bremen (Urteil v. 9.9.22, 4 O 2229/19): Mit dem Zusatz „Inhaber" neben einem RA auf dem Briefbogen, wird nicht hinreichend deutlich, dass die anderen Rechtsanwälte angestellt sind. Der angestellte Anwalt ist aus Sicht des Mandanten Scheinsozius.