Einmal beim Parken nicht aufgepasst – Warum die StVO auf Parkplätzen oft nicht gilt


Ob im hektischen Alltag oder an einem entspannten Wochenendeinkauf: Ein Parkrempler ist schneller passiert, als man denkt. Ein Moment der Unachtsamkeit, und schon ziert eine unschöne Delle oder ein Kratzer das Fahrzeug. Doch wer zahlt den Schaden? Die Antwort ist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint – besonders auf Parkplätzen, auf denen nicht alle Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten.

Parkplätze und die StVO: Was gilt wirklich?

Auf Parkplätzen herrschen andere Regeln als auf öffentlichen Straßen. Während die StVO auch hier greift, steht vor allem eine Vorschrift im Fokus: § 1 StVO. Sie fordert von allen Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Das sorgt häufig für Verwirrung, wenn es um die Haftungsfrage bei Parkschäden geht.

Die schwierige Suche nach dem Verursacher

Ist der Verursacher eines Schadens bekannt, ist die Abwicklung meist unkompliziert. Doch was tun, wenn der Übeltäter verschwunden ist? In solchen Fällen stehen Autobesitzer vor der Entscheidung: den Schaden aus eigener Tasche zahlen oder die Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen? Beides kann kostspielig sein, besonders bei kleinen Schäden, wenn der Selbstbehalt höher ist als die Reparaturkosten oder eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse droht.

Neue Lösungen der Versicherer

Zum Glück haben viele Versicherer reagiert und bieten spezielle Tarife mit Parkschadenschutz an. Doch Vorsicht: Die Leistungen unterscheiden sich deutlich. Großer Vorteil: KEINE Rückstufung der Schadensfreiheitsklasse.

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