Rechtsverletzungen sind reine Vermögensschäden!
Schon ein unbedachter Auftritt oder Beitrag auf Social Media kann für Sie eine Abmahnung zur Folge haben, die in den allermeisten Fällen mit einer Schadenersatzforderung verbunden ist. Was hier alles passieren kann, haben wir für Sie nachfolgend – natürlich nicht abschließend – aufgelistet:
Ihr Unternehmen...
- ... verwendet für ein Posting ein urheberrechtlich geschütztes Bild, welches im Internet gefunden wurde. Ein Verweis auf den Urheber fehlt => Urheberrechtsverletzung.
- ... veröffentlicht ein zufällig geschossenes Foto zu Werbezwecken, auf dem eine Person eindeutig zu erkennen ist. Diese Person hat der werblichen Nutzung ihres Bildes nicht zugestimmt => Persönlichkeitsrechtsverletzung.
- ... trifft in seinem Blog eine Aussage über einen anderen Influencer. Dieses Posting geht viral und hat zur Folge, dass die Klickzahlen bei dessen Produktpräsentationen einbrechen => Persönlichkeitsrechtsverletzung.
- ... bewirbt ein Produkt und nennt dazu den Namen einer prominenten Person => Namensrechtsverletzung.
- ... macht unerlaubte Werbung für eine Online-Pokerseite => Wettbewerbsrechtsverletzung.
- ... nutzt im Rahmen eines Blogeintrags ein Foto, ohne die Lizenzrechte dafür erworben zu haben. Der Halter der Lizenz (z. B. Clipdealer, stock.adobe, istockphoto, shutterstock u.v.m.) erkennt das Motiv und veranlasst eine Abmahnung => Lizenzrechtsverletzung.
- ... versendet Werbe-E-Mails, obwohl die jeweiligen Empfänger nicht ausdrücklich um Information durch eine E-Mail gebeten hatten. Einer der Empfänger verklagt Ihr Unternehmen => Wettbewerbsrechtsverletzung.
Sichern Sie diese Rechtsverletzungen mit einer Vermögensschadenhaftpflicht ab
Manche Anbieter setzen voraus, dass beispielsweise vor Nutzung, Veröffentlichung usw. eines Bildes eine Prüfung durch geeignete Fachkräfte wie Rechtsanwälte erfolgt sein muss. Eine permanente Überprüfung durch solche Fachkräfte ist aber in der Praxis nicht realistisch. Benötigen Sie regelmäßig Bilder für Ihren Content im digitalen Umfeld, macht ein Abo bei einem der zahlreichen Photoportalen Sinn.
Auch ist es wichtig, dass die „grobe Fahrlässigkeit“ nicht aus dem Deckungsumfang ausgeschlossen ist, denn hier wären dann im Schadenfall Schwierigkeiten mit dem Versicherer vorprogrammiert.
Klingt das interessant für Sie? Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gerne!