Im Luftverkehrsgesetz ( § 45 LuftVG ) hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Airline als Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, den ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen erleidet, wenn der Fluggast getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt worden ist.
Die Haftung des Luftfrachtführers ist jedoch der Höhe nach begrenzt. Um die Schadensersatzleistung sicher zu stellen, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten.
Entstandene Schäden müssen direkt beim Luftfahrtunternehmen eingefordert werden. Sollte der Fluggast mit der Reaktion des Luftfahrtunternehmens nicht einverstanden sein, steht dem Passagier der Rechtsweg offen. In Deutschland kann er sich unter anderem auch an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wenden. Anschrift:
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Telefon: +49 30 64499 33 – 0
Web: soep-online.de