Ab in den Urlaub mit dem Flieger und Erfolgshaftung


Was hat dies miteinander zu tun? Neben der Verschuldens- und Gefährdungshaftung ist die sogenannte „Erfolgshaftung“ die stärkste Form der Haftung, da der Schadenverursacher immer für den entstandenen Schaden aufkommen muss, ohne dass er eine Möglichkeit hat sich von der Haftung zu befreien.

Im Luftverkehrsgesetz ( § 45 LuftVG ) hat der Gesetzgeber bestimmt, dass 
die Airline als Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, den ein Fluggast 
durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen 
erleidet, wenn der Fluggast getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich 
geschädigt worden ist.

Die Haftung des Luftfrachtführers ist jedoch der Höhe nach begrenzt. Um die 
Schadensersatzleistung sicher zu stellen, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, 
eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu 
erhalten.

Entstandene Schäden müssen direkt beim Luftfahrtunternehmen eingefordert werden. Sollte der Fluggast mit der Reaktion des Luftfahrtunternehmens nicht einverstanden sein, steht dem Passagier der Rechtsweg offen. In Deutschland kann er sich unter anderem auch an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wenden. Anschrift:
Fasanenstraße 81
10623 Berlin

Telefon: +49 30 64499 33 – 0
Web: soep-online.de



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