Verschuldenshaftung, Vermutetes Verschulden und Gefährdungshaftung


Egal ob Verschuldenshaftung, vermutetes Verschulden oder Gefährdungshaftung: Einer hat immer Schuld. Aber wie wird das nachgewiesen? Wir erklären die Unterschiede.

Was ist Gefährdungshaftung?

Hierbei handelt es sich um eine erlaubte Tätigkeit, die zwangsläufig zu einer Gefährdung der Umwelt führen kann. Beispiele hierfür sind die Haltung von Hunden oder das Führen eines PKW. Dabei wird das Verschulden des Schädigers nicht geprüft. Arten der Gefährdungshaftung sind unter anderem für folgende Gesetze gegeben: Straßenverkehrsgesetz, Produkthaftungsgesetz und Haftung des Tierhalters für Luxustiere. Bei den Haustieren, welche nicht als Nutztiere gehalten werden, gilt die Gefährdungshaftung, beispielsweise wenn ihr als Haushund gehaltener Dobermann einem Passanten ins Bein beißt. Hier geht man von Gefährdungshaftung aus, da Sie als Besitzer für alle Schäden aufkommen müssen, obwohl kein konkretes Verschulden vorliegt. Bei Nutztieren – also zum Beispiel Wach- oder Schäferhunden – wird der Fall als vermutetes Verschulden eingestuft, was wir als nächstes Erklären.

Was ist vermutetes Verschulden?

Beim vermuteten Verschulden muss der Schädiger dem Geschädigten beweisen, dass der Schaden auch unter seiner Sorgfaltspflicht entstanden wäre. Kann der Schädiger nicht nachweisen, dass er seine Sorgfaltspflicht eingehalten hat, muss er haften. Um einen solchen Fall zu verdeutlichen, nutzen wir das obige Hundebeispiel. Der Dobermann wird jetzt explizit als Wachhund gehalten und hat im Hof eine Hundehütte, an welche er gekettet ist. Nun läuft ein Besucher in den Hof, der Wachhund springt aus seiner Hütte, seine Kette ist nicht richtig festgemacht und der Hund beißt ihren Besucher. Als Besitzer müssen Sie nun nachweisen, dass der Hund den Besucher auch mit gesicherter Kette gebissen hätte.

Und was ist Verschuldenshaftung?

Die Voraussetzungen für Verschuldenshaftung sind Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit, es muss Rechtsgut verletzt worden sein (Körper, Freiheit, Eigentum etc.), die Handlung muss widerrechtlich gewesen sein, der Schädiger muss deliktfähig sein und die Handlung muss „adäquat kausal“ gewesen sein. „Was ist das denn?“ fragt sich vielleicht der ein oder andere.

Adäquat kausal bedeutet, der Schaden muss aus dem Unfall abzuleiten sein. Ein Beispiel: Auf der Fahrt zu einem Termin ist ein Vertreter schon spät dran. Um doch noch halbwegs pünktlich zu sein, nimmt der Vertreter eine Abkürzung durch eine Seitenstraße. Als er um die Ecke biegt, sieht er nur noch im Augenwinkel einen Mann auf seinem Fahrrad und kann nicht mehr bremsen. Durch den Zusammenstoß mit dem Auto des Vertreters erleidet der Mann einen Bruch des Mittelhandknochen: Der Schaden ist damit eindeutig auf den Unfall zurückzuführen und ist damit adäquat kausal, die Verschuldenshaftung tritt ein.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Sie zu diesem Thema beraten können.



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