Gut gemeint aber verboten ­ die "Zu verschenken"-Kiste


Wer Spenden am Straßenrand abstellt, dem droht ein Bußgeld. Denn die gut gemeinten Spenden werden als widerrechtlich abgestellter Müll deklariert und stellen demnach eine Ordnungswidrigkeit dar.

Wer Bücher, Geschirr oder Kleidung auf die Straße stellt und mit dem Hinweis „zu verschenken“ kennzeichnet, geht davon aus, dass das Aussortierte dementsprechend nicht als Müll wahrgenommen wird. Dies ist jedoch ein Irrtum. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) erklärt, dass es sich trotz gut gemeinter Absicht um eine „wilde Müllablagerung“ handelt. Tatsächlich drohen bei der illegalen Ablagerung Bußgelder, sollten die Gegenstände vom Ordnungsamt entdeckt und entsorgt werden müssen.

Wie hoch fallen die Strafen für eine „Zu verschenken“-Kiste aus?

Die Höhe des Bußgelds ist vom Inhalt und der Anzahl der zu verschenkenden Gegenstände abhängig. Bei "mehreren unbedeutenden Produkten einer Art, Gegenstände von gewisser Bedeutung (Geschirr, Kochtopf, Kleidungsstücke und Ähnlichem)" liegt die Geldstrafe bei bis zu 200 €. Bis zu 300 € können es werden, wenn die Gegenstände beispielsweise „scharfe Kanten“ vorweisen. Eine maßgebliche Rolle trägt auch das Richtmaß des Ordnungsamtes. Stuft das Ordnungsamt die abgestellte Kiste und nicht "einzelne Gegenstände kleinen Umfangs" wie Radio, Stuhl, Korb sieht, drohen dem "Spender" bis zu 250 € Strafe.

Richtig teuer könnte es bei widerrechtlich abgestellten Flüssigkeiten (bis zu 500 €) und Elektrogeräten (bis zu 5.000 €) werden.

Die Verbraucher zahlen Entsorgungskosten

Die Entsorgungskosten der widerrechtlich abgestellten Spenden werden laut VKU vor allem auch von Unbeteiligten gedeckt. Bleibt die „Zu verschenken“-Kiste stehen und muss öffentlich entsorgt werden, wird dies auf die Abfallgebühren und somit auf alle Verbraucher umgelegt.

Achtung: Wer vor der eigenen Tür illegal abgestellte Gegenstände entdeckt, sollte schnellstmöglich die Stadt oder das Ordnungsamt informieren. Im schlimmsten Fall müssen die Entsorgungskosten nämlich vom Eigentümer des Grundstücks getragen werden, vor dem sie abgestellt sind.

„Zu verschenken“-Kiste ohne Bußgeld? Geht das?

Ja! Die Lösung ist ein Antrag auf Sondernutzung des öffentlichen Bürgersteigs. So kann eine „Zu verschenken“-Kiste sogar mehrere Tage offiziell und ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellt werden. Allerdings können hierfür Nutzungsgebühren im zwei- oder dreistelligen Bereich anfallen.

Hält man sich an gewisse Regeln, ist das ortsansässige Ordnungsamt auch nachsichtig und sieht von einer Geldstrafe ab:

  • Rettungswege, Durchgänge, Türen und Verkehr sollten nicht beeinträchtigt oder blockiert werden. Rollstuhlfahrer und Kinderwagen dürfen nicht behindert werden.
  • Spenden, die nicht mitgenommen werden, müssen zeitnah und ordentlich entsorgt werden.
  • Die Gegenstände sollten maximal einen Tag auf der Straße stehen.
  • Der „Spender“ ist auch für fremde Gegenstände verantwortlich, die zu den eigenen Sachen dazugestellt werden.
  • Die Gegenstände sollten nicht jugendgefährdend sein.
  • Die Gegenstände sollten in gutem Zustand bzw. funktionsfähig sein.
  • Bei Regenwetter keine Gegenstände auf die Straße stellen, die dadurch zerstört werden könnten.

Sollten die Spenden nach einem Tag nicht mitgenommen worden sein, müssen sie fachgerecht entsorgt werden. Wertstoff- oder Recyclinghöfe nehmen die meisten Gegenstände an, die keinen Abnehmer finden. Aber auch Büchereien oder soziale Einrichtungen freuen sich über Spenden von Kleidung, Geschirr oder Bücher.

 



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