Wenn Handwerker mit gestelltem Material arbeiten


Sie bauen und montieren im Kundenauftrag? Dann sollten Sie weiterlesen…

Drei Schadenbeispiele

  • Sie haben den Auftrag angenommen, bei Familie Müller eine neue Küche zu montieren. Die Küchenschränke und die Arbeitsplatte werden von den Müllers gestellt. Bei den Vorbereitungen zum Einbau des Spülbeckens kommt es versehentlich zu einem Fehler mit der Stichsäge, sodass die Arbeitsplatte nicht mehr verwendet werden kann und ersetzt werden muss. Die neue Arbeitsplatte kostet 220 Euro.
  • Sie werden von Herrn Simon beauftragt, nach seinem Umzug Gardinenstangen und Lampen zu installieren, die Herr Simon aus seiner vorherigen Wohnung mitgebracht hat. Beim Aufhängen einer Biedermeier-Deckenleuchte rutscht ihnen diese aus der Hand und stürzt zu Boden. Das gute Stück ist nach dem Sturz stark beschädigt und soll durch ein ähnliches Modell für knapp 2.000 Euro ersetzt werden.
  • Sie als Installateur sollen bei Familie Bitdorf eine freistehende Designerbadewanne anschließen. Beim In-Position-bringen rutscht ihnen das edle Stück aus, fällt auf die Seite und bricht in zwei Teile. Die Anschaffungskosten von 4.949 Euro werden ihnen in Rechnung gestellt.

…und wer kommt dafür auf?

Grundsätzlich besteht in der Betriebshaftpflichtversicherung erstmal eine Deckungslücke, wenn der Versicherungsnehmer (Sie) Dinge des Auftraggebers (Ihr Kunde) verwenden – also montieren, einbauen, verlegen, anbringen usw. – soll. Solche Tätigkeitsschäden fallen nämlich unter den Ausschluss für Erfüllungsansprüche in Ziffer 1.2 AHB. Bauseits werden dem Versicherungsnehmer die zu montierenden Sachen zur Verfügung gestellt und er ist verpflichtet, ein mangelfreies Gewerk abzuliefern. Somit würde der Versicherungsnehmer also für diese Kosten aufkommen müssen bzw. diese selbst tragen.

Eine gute Betriebshaftpflicht für das Baugewerbe schafft Abhilfe

Die Lösung ist hier eine leistungsstarke Betriebshaftpflichtversicherung, welche eine sog. Montageklausel beinhaltet. Somit werden durch den Versicherer auch Schäden übernommen, welche der Versicherungsnehmer durch Einbau oder Montage des Eigentums seines Auftraggebers verursacht, ohne dass dadurch wieder eine mangelhafte Vertragserfüllung als Ausschluss im Raum steht. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass in der Regel ein Selbstbehalt oder ein Sub-limit je Schadenfall gilt. In manchen Regelwerken ist auch eine Ortsklausel verankert. Diese besagt, dass solche Schäden nur dann übernommen werden, wenn sie nicht auf dem Betriebsgelände des Versicherungsnehmers geschehen.

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